Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ANKÖ – Liste geeigneter Unternehmen® (LgU)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ANKÖ – Liste geeigneter Unternehmen® (LgU)
gültig ab 06.11.2023
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein Auftragnehmerkataster Österreich (ZVR: 217122495, Anschützgasse 1, Wien; „ANKÖ“) und (i) den öffentlichen Auftraggeber:innen im Sinn des § 2 Z 5 Bundesvergabegesetzes 2018 („BVergG“) sowie Bevollmächtigte bzw. ausschreibende/vergebende Stellen von öffentlichen Auftraggeber:innen (einzeln bzw. zusammen „ÖAG“) und (ii) den Unternehmen iSd § 2 Z 6 BVergG (Auftragnehmer:in, Bewerber:in, Bieter:in; einzeln bzw. zusammen „Unternehmen“), jeweils im Zusammenhang mit der vom ANKÖ geführten Liste geeigneter Unternehmen („LgU“) sowie sonstiger von ANKÖ bereitgestellten Leistungen (siehe dazu Punkt 2. der AGB). LgU und sonstige Leistungen werden gemeinsam auch als „Services“ bezeichnet; ÖAG und Unternehmen werden einzeln bzw. gemeinsam auch als „Kunden“ bezeichnet.
1.2. Die Einzelheiten der Services werden in gesonderten Verträgen zwischen ANKÖ und dem Kunden vereinbart. Die Services richten sich ausschließlich an Unternehmer iSd § 1 Konsumentenschutzgesetzes („KSchG“) bzw. § 1 Unternehmensgesetzbuch („UGB“); der ANKÖ schließt ausschließlich mit Unternehmern Verträge ab.
1.3. Der ANKÖ akzeptiert keine abweichenden Bedingungen, insbesondere keine abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kunden. Solche entfalten auch dann keine Wirkung, wenn sie dem ANKÖ übersandt werden und dieser sie entgegennimmt und/oder nicht widerspricht.
1.4. Die in diesen AGB festgelegten Bestimmungen gelten nur insoweit, sofern in den jeweiligen Verträgen mit den Kunden nicht explizit Abweichendes geregelt wird; im Widerspruchsfall gehen die Regelungen im Vertrag jenen in diesen AGB vor.
2. Leistungsgegenstand / Services
2.1. Der ANKÖ führt zur Unterstützung von Vergabeverfahren die LgU als Eignungsnachweisdatenbank gemäß § 80 Abs 5 BVergG; die LgU ist eine Datenbank, auf die Kunden ausschließlich online (über das Internet) mittels eines passwortgeschützten Zugangs/Logins zugreifen können. Leistungsgegenstand ist die Überlassung und Bereitstellung, der laufende Betrieb, die Wartung und der Support der LgU. In der LgU können insbesondere (i) Unternehmen entsprechende Eignungsnachweise hinterlegen und anderen Unternehmen zur Einsicht
anbieten und/oder (ii) die ÖAG die vergaberechtliche Eignung von Unternehmen anhand der hinterlegten Eignungsnachweise überprüfen, indem hinterlegte Eignungsnachweise (bzw. sonstige Daten/Informationen) der Unternehmen abgerufen werden. Eine nähere Beschreibung der Funktionen der LgU finden die Kunden auf der Homepage des ANKÖ (www.ankoe.at) bzw. den von der Homepage erreichbaren Unterseiten (zusammen „Homepage“).
2.2. Der ANKÖ bietet im Rahmen der LgU Schnittstellen für die Kunden an, um gewisse Daten/Informationen zu den Unternehmen bereitstellen bzw. abrufen zu können. Eine nähere Beschreibung der Schnittstellen der LgU (bzw. der abrufbaren Daten/Informationen) finden die Kunden auf der Homepage des ANKÖ. Ob bzw. inwiefern/inwieweit Kunden über die Schnittstellen auf die dahinter liegenden Daten/Informationen zugreifen können, ist abhängig von jenen Personen, welche die Daten/Informationen originär anbieten (z.B. ÖGK); sofern diese Personen die Daten/Informationen nicht mehr anbieten, kann über die Schnittstellen auch nicht darauf zugegriffen werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich die über die Schnittstellen abrufbaren Daten/Informationen ändern können; solche Änderungen liegen nicht in der Sphäre von ANKÖ und kann dies nicht von ANKÖ beeinflusst werden.
2.3. Der ANKÖ kann darüber hinaus Schulungen für die oben angeführten Leistungen (z.B. Webinare), insbesondere für die LgU, anbieten.
2.4. Im Vertrag können darüber hinaus weitere Leistungen (sog. Zusatzservices) zwischen Kunden und dem ANKÖ vereinbart werden.
2.5. Der ANKÖ ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritte bzw. Subunternehmer heranzuziehen. Natürlich steht der ANKÖ auch in diesem Falle für die vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Services ein.
3. Begründung des Vertragsverhältnisses &
Nutzer:innen
3.1. Um die Services nutzen zu können, muss der Kunde mit dem ANKÖ einen Vertrag abschließen. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf Legung eines Angebots oder auf Abschluss eines Vertrags, eine Nicht-Legung bzw. ein Nicht-Abschluss sind von dem ANKÖ nicht zu begründen.
3.2. Ein Vertragsabschluss ist – abhängig von der Art des Services – auf zwei Arten möglich, sofern sich der Kunde und ANKÖ nicht einvernehmlich schriftlich auf eine andere Abschlussmodalität einigen:
3.2.1. Für alle Services kann der ANKÖ den Kunden ein unverbindliches Angebot bzw. Formular (postalisch oder per E-Mail) übermitteln. Mit der elektronischen oder postalischen Übermittlung des rechtsgültig unterfertigten Formulars des Kunden (bei Unternehmen inkl. Zustimmung zur Zustimmungserklärung) an ANKÖ gibt der Kunde ein
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rechtlich verbindliches Angebot an den ANKÖ ab, an das der Kunde mindestens 14 Tage gebunden ist.
3.2.2. Soweit auf der Homepage vorgesehen, können Unternehmen für die Nutzung der LgU (vgl. Punkt 2.1.) inkl. der Schnittstellen (vgl. Punkt 2.2.) eine Online-
Registrierung durchführen. Im Rahmen dieser Online-
Registrierung hat das Unternehmen die vorgegebenen Schritte einzuhalten sowie angeforderten Daten/Informationen bereitzustellen (inkl. Zustimmung zur Zustimmungserklärung). Mit Abschluss der Online-
Registrierung gibt das Unternehmen ebenfalls ein rechtlich verbindliches Angebot an den ANKÖ ab, an das der Kunde mindestens 14 Tage gebunden ist.
3.2.3. Das Angebot gilt bei beiden oben angeführten Arten als angenommen und der Vertrag als abgeschlossen, wenn (i) ANKÖ das Angebot elektronisch (z.B. per E-Mail) oder postalisch gesondert annimmt, oder (ii) mit der Erbringung des jeweiligen Services beginnt, oder (iii) sonstige konkludente Handlungen gegenüber dem Kunden setzt (z.B. elektronische Übermittlung des sog. Firmencodes oder der Rechnung an den Kunden).
3.2.4. Der ANKÖ kann auch nach Abschluss eines Vertrags mit demselben Kunden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Verträge über die Services abschließen (z.B. zuerst Abschluss über LgU, später über Schulung); diese späteren Verträge bzw. Vereinbarungen unterliegen klarstellend ebenfalls den AGB.
3.3. Alle vom Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses bekanntgegebenen Daten/Informationen müssen aktuell, richtig und vollständig sein; sollten sich diese nachträglich ändern, ist der Kunde verpflichtet, diese Daten/Informationen zu aktualisieren. Jene Person bzw. jene Personen, die das verbindliche Angebot abgeben bzw. den Vertrag abschließen, sichern zu, über die entsprechende Vertretungsmacht (Vollmacht) zu verfügen, widrigenfalls die jeweils andere Vertragspartei schad- und klaglos zu halten ist.
3.4. Die Kunden haben die Namen und E-Mail-Adressen der Nutzer:innen bekanntzugeben (auch für nachträgliche Änderungen). Die Zugangsinformationen sind nur für die/den Nutzer:in persönlich bestimmt und von dieser/diesem geheim zu halten. Die Weitergabe an Dritte durch die/den Nutzer:in ist ausdrücklich untersagt; dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für konzerninterne Weitergabe von Zugangsdaten. Die/der Nutzer:in hat sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugang zu den Services erhalten.
3.5. Die/der Nutzer:in verpflichtet sich, bei der Nutzung die Voraussetzungen für die Nutzung, die technischen Hinweise und Einschränkungen für die Services, insbesondere der LgU, zu beachten. Die/der Nutzer:in haftet für Störungen, welche sie/er durch unsachgemäßen Gebrauch der Services verursacht.
3.6. Alle Nutzer:innen der Services werden dem Kunden zugerechnet und ist der Kunde für Handlungen/Unterlassungen der Nutzer:innen verantwortlich und haftet dafür; weitergehende Rechte und Ansprüche von ANKÖ direkt gegenüber dem/der Nutzer:in bleiben unberührt.
4. Voraussetzungen für die Nutzung der Services
4.1. Der Kunde bzw. die Nutzer:innen müssen in Ihrer Systemumgebung bestimmte Voraussetzungen schaffen bzw. erfüllen, damit ANKÖ das Service bereitstellen und der/die jeweilige Nutzer:in das Service nutzen kann. Dazu zählen das Vorliegen eines aktuellen Computer-
Betriebssystems samt entsprechender Hardware/Endgerät (PC, Laptop), eines unterbrechungsfreien Internetzugangs und eines aktuellen Internet-Browsers.
4.2. Um Schulungen im Rahmen von Webinaren zu nutzen, müssen die Kunden bzw. die Nutzer:innen auch über angemessene akustische und optische Zweiweg-
Verbindung in Echtzeit verfügen (z.B. Audio- und Videokamerageräte).
4.3. Allfällige weitere Voraussetzungen für die Nutzung der Services können im Vertrag vereinbart werden.
4.4. Sofern die Voraussetzungen auf Seite des Kunden (bzw. des/der jeweilige/n Nutzer:in) nicht vorliegen oder von Ihnen (bzw. den Nutzern) nicht oder nicht ordnungsgemäß gesetzt werden, kann das jeweilige Service nicht genutzt werden. ANKÖ weist ferner darauf hin, dass allfällige nachträgliche Änderungen in der Systemumgebung des Kunden bzw. der Nutzer:innen dazu führen können, dass das Service nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß genutzt werden kann, wenn aufgrund der Änderungen die technischen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
5. Nutzungsrechte & Regelungen zur Nutzung der
Services
5.1. Hinsichtlich der LgU (vgl. Punkt 2.1.) und den Schnittstellen (vgl. Punkt 2.2.) räumt der ANKÖ dem Kunden und den Nutzer:innen unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgelts jeweils das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese Services während der Dauer des Vertrags entgeltlich ausschließlich für den eigenen Gebrauch im Rahmen der Unterstützung von laufenden Vergabeverfahren (= Prüfung der Eignung von Unternehmen) über das Internet zu nutzen. Andere Verwendungszwecke sind nicht gestattet.
5.2. Der Kunde und die Nutzer:innen sind nicht berechtigt, Dritten Rechte in Zusammenhang mit den in Punkt 5.1. genannten Services einzuräumen, diese Services an Dritte zu übertragen, abzutreten, unterzuvermieten, zu sublizensieren oder auf jede sonstige Art bereitzustellen; dies jeweils unabhängig davon, ob das teilweise oder vollständig, entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen sollte.
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Jegliche unzweckmäßige oder missbräuchliche Verarbeitung oder Weitergabe der erhaltenen Informationen, Daten oder Ausdrucke an Dritte in unveränderter, abgeänderter oder weiterverarbeiteter Form ist ausnahmslos untersagt. Im Übrigen wird auf die datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen (§§ 62 f DSG iVm Art 83 DSGVO; §§ 118a, 119a, 126a, 126b und 126c StGB) und auf Bestimmungen des UWG verwiesen.
5.3. Sofern der ANKÖ im Rahmen von Schulungen Unterlagen bzw. Materialien zur Verfügung stellt, dürfen diese Unterlagen/Materialien nur für den internen Geschäftszweck bzw. Geschäftsgebrauch des Kunden und die betroffenen Nutzer:innen genutzt werden; jegliche Bearbeitung, Weitergabe (z.B. an Dritte), Bereitstellung oder sonstige Verwertung der Unterlagen/Materialien ist unzulässig. Solche Unterlagen/Materialien sind auch nach Beendigung des Vertrags vertraulich zu behandeln.
5.4. Die Nutzung der Services ist nur durch Menschen erlaubt; ausgeschlossen ist die sonstige Nutzung (wie z.B. mittels Bots, KI-Anwendungen, Crawler, Scraper, Data Mining).
5.5. Jede Abfrage von Unternehmensdaten sowie jede Bereitstellung im Rahmen der LgU (vgl. Punkt 2.1.) und der Schnittstellen (vgl. Punkt 2.2.) wird zu Kontroll- und Compliancezwecken von ANKÖ mitprotokolliert.
5.6. Der Kunde verpflichtet sich, jegliche Handlungen zu unterlassen, die ihm die Nachahmung des Aufbaues der LgU (vgl. Pkt. 2.1.) und der Schnittstellen (vgl. Pkt. 2.2.) oder deren grafischen Darstellung ermöglicht. Dies gilt insbesondere auch nach Beendigung des Vertrags mit dem ANKÖ.
5.7. Die Einspielung von abgerufenen Daten in eine Datenbank des Kunden ist – soweit nicht durch die Nutzung gemäß Punkt 5.1. erlaubt – nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch den ANKÖ zulässig.
5.8. Der Kunde bzw. die Nutzer:innen stellen sicher, dass die Nutzung der Services allen (i) (inländischen und ausländischen) anwendbaren gesetzlichen und/oder behördlichen Anforderungen, die für das Service und/oder die Nutzer:innen gelten, und (ii) technischen und organisatorischen Anforderungen sowie Sicherheitsanforderungen während der Laufzeit dieses Vertrags entsprechen.
5.9. Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig seine eigenen Daten/Informationen (z.B. Eignungsnachweise) auch im eigenen Verfügungsbereich zu speichern bzw. zu sichern.
5.10. Der Kunde bzw. die Nutzer:innen erbringen alle erforderlichen und zweckmäßigen (Mitwirkungs-
)leistungen unentgeltlich und ohne ausdrückliche Beauftragung durch den ANKÖ. Die (Mitwirkungs-
)leistungen sind vertragliche Hauptpflichten des Kunden. Der Kunde trägt die ausschließliche Verantwortung für
sämtliche Konsequenzen, die aus einer nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten (Mitwirkungs-)leistung resultieren.
5.11. Der ANKÖ ist berechtigt, bei begründetem Verdacht eines Missbrauchs oder bei begründetem Verdacht einer vertragswidrigen Nutzung nach eigenem Ermessen (i) Abfragen im Rahmen der LgU (vgl. Punkt 2.1.) und der Schnittstellen (vgl. Punkt 2.2.) zu verweigern, und/oder (ii) die Nutzung dieser Services (kurzfristig oder dauerhaft) für (einzelne oder alle) Nutzer:innen des Kunden zu sperren und/oder (iii) den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen; in allen diesen Fällen bleiben sonstige Rechte und Ansprüche von ANKÖ unberührt und kommt dem Kunden kein Recht auf Ersatz der bereits bezahlten Entgelte für die betroffenen Services zu, sofern ihn ein Verschulden trifft. Auf Verlangen des Kunden wird der ANKÖ dem Kunden den begründeten Verdacht binnen angemessener Frist mitteilen.
5.12. Der Kunde ist verpflichtet jederzeit sicherzustellen, dass die Nutzung aller Services (durch den Kunden bzw. die Nutzer:innen) im Rahmen der Vorgaben des Vertrags bleiben. Der Kunde ist verpflichtet, alle Nutzer:innen rechtzeitig vor Beginn der Nutzung über die Voraussetzungen, Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit der Nutzung der Services zu informieren und die Nutzer auf die Einhaltung der Bestimmungen, Vorgaben und Pflichten des Vertrags bzw. der AGB hinzuweisen und zu verpflichten. Auf Verlangen ist dem ANKÖ Einsicht in die Erteilung entsprechender Weisungen oder den Abschluss entsprechender Vereinbarungen gegenüber bzw. mit den Nutzer:innen zu gewähren. Die Einhaltung der betreffenden Weisungen bzw. der abgeschlossenen Vereinbarungen hat der Kunde laufend zu kontrollieren. Der Kunde haftet für einen aus dem Missbrauch durch die Nutzer:innen entstandenen Schaden und wird den ANKÖ hinsichtlich solcher Ansprüche Dritter schad- und klaglos halten.
6. Support, Wartung & Verfügbarkeit
6.1. Die Kunden können im Rahmen des Supports Fragen zu den Services, insbesondere zu den Funktionalitäten, sowie Fragen zu allfälligen Problemen, stellen. Der ANKÖ leistet dem Kunden bzw. den Nutzer:innen Support ausschließlich per Telefon oder per E-Mail. Der Support ist im Entgelt inkludiert.
6.2. Für alle Kunden sind die Supportzeiten auf der Homepage ersichtlich. Der Support erfolgt nur an Werktagen (= Montag bis Freitag, ausgenommen an den gesetzlichen Feiertagen in Österreich). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich auf Deutsch.
6.3. Der Kunde bzw. die Nutzer:innen sind verpflichtet, die Supportanfrage möglichst genau zu beschreiben und zu dokumentieren. Die Nutzer:innen sind insbesondere verpflichtet, bei der Feststellung von allfälligen Problemen mitzuwirken. Die Kunden bzw. die Nutzer:innen haben dem ANKÖ insbesondere nachprüfbare Unterlagen bzw.
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Informationen über die Art und das Auftreten der Abweichungen von dem Service oder über sonstige Probleme zur Verfügung zu stellen und anzugeben, wie sich das Problem äußert und auswirkt und unter welchen Umständen dieses auftritt. Der Kunde bzw. die Nutzer:innen haben auf Anforderung des ANKÖ auch eine entscheidungsbefugte Ansprechperson zu nennen. Falls zur Behebung von Problemen erforderlich, werden der Kunde bzw. die Nutzer:innen dem ANKÖ einen Fernzugriff auf deren Systeme (bzw. jene der Nutzer:innen) gewähren und alle erforderlichen bzw. zweckmäßigen Mitwirkungshandlungen setzen.
6.4. Der ANKÖ gewährleistet, dass auf Supportanfragen von Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach dem Tag des Eingehens der Supportanfrage bei ANKÖ reagiert wird („Reaktionszeit“). Darüber hinaus wird sich ANKÖ nach besten Kräften bemühen, Supportanfragen von Kunden entsprechend zu beantworten bzw. zu lösen; es kann jedoch in diesem Zusammenhang – soweit nicht an anderen Stellen in diesen AGB abweichend vereinbart – keine Gewährleistung für die Behebung von Problemen und/oder Lösungszeiten zugesagt werden.
6.5. Die Services LgU (vgl. Punkt 2.1.) und Schnittstellen (vgl. Punkt 2.2.) werden "wie gesehen" (AS-IS) bereitgestellt. Während der Laufzeit des Vertrags wird der ANKÖ diese Services, wie in diesen AGB festgelegt, aufrechterhalten, indem Fehlerbehebungen, Stabilitäts-
und Leistungsverbesserungen und Aktualisierungen (Updates, Upgrades, etc.) nach eigenem Ermessen bereitgestellt werden können (zusammen „Wartung“). Die Wartung ist im Entgelt inkludiert. Die Wartung der Services erfolgt – soweit tunlich und möglich – jeweils nach vorheriger Ankündigung; bei Gefahr im Verzug ist keine vorherige Ankündigung erforderlich.
6.6. Wenn der ANKÖ Updates bzw. Upgrades der Services im Rahmen der Wartung zur Verfügung stellt (das sind Verbesserungen und/oder neue bzw. zusätzliche oder Funktionalitäten der Services), unterliegen diese Updates/Upgrades dem bestehenden Vertrag. Der Kunde stimmt zu, dass der ANKÖ nicht verpflichtet ist, die Services weiterzuentwickeln bzw. zu verbessern, Aktualisierungen bzw. Updates oder Upgrades zur Verfügung zu stellen oder neue Funktionen bzw. Wartungsleistungen anzubieten. Der ANKÖ ist aber berechtigt, jederzeit nach eigenem Ermessen neue Elemente als Bestandteil und/oder als Ergänzung der Services zu implementieren, soweit keine wesentlichen Funktionalitäten der bestehenden vertraglich vereinbarten Services nachträglich wegfallen. Sofern wesentliche Bestandteile des Services nachträglich wegfallen, hat der ANKÖ den Kunden zu benachrichtigen und ist Punkt 11.2. sinngemäß anzuwenden.
6.7. Der ANKÖ ist bestrebt, allen Kunden und Nutzer:innen die LgU (vgl. Pkt. 2.1.) und die Schnittstellen (vgl. Pkt. 2.2.), mit Ausnahme der erforderlichen Wartungszeiten, möglichst durchgehend rund um die Uhr
zur Verfügung zu stellen. Der ANKÖ gewährleistet diesbezüglich eine Verfügbarkeit von 95% im Jahresdurchschnitt (1.1. bis 31.12.) im Zeitraum von Montag bis Freitag (ausgenommen an den gesetzlichen Feiertagen in Österreich) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr an; der ANKÖ gewährleistet darüber hinaus keine durchgehende Verfügbarkeit dieser Services. Der ANKÖ haftet insbesondere nicht für kurzfristige und/oder geringfügige Ausfälle dieser Services, solange die oben angeführte Verfügbarkeit von 95% erreicht wird.
6.8. Ausfallzeiten der Services, die direkt oder indirekt durch eine der folgenden Ursachen verursacht werden, gelten nicht als Verstoß gegen den Vertrag bzw. die zugesicherte Verfügbarkeit, sofern der ANKÖ diese nicht zumindest grob fahrlässig verschuldet hat: (i) ein Ereignis höherer Gewalt (z.B. Krieg, Seuchen, Naturkatastrophen, Arbeitsstreik), (ii) missbräuchliche Nutzung des Services durch den Kunden oder durch die Nutzer:innen, (iii) Fehler oder Ausfall des Internets (z.B. Ausfall ISP, Zerstörung Telefon-/Datenleitungen), (iv) Störung oder ein Ausfall der Computersysteme oder Netzwerke des Kunden bzw. der Nutzer:innen (z.B. Stromausfälle, Ausfälle der Handysignatur bzw. ID Austria) oder (v) planmäßige Wartungsarbeiten. Klarstellend gelten auch diesbezüglich die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in den AGB.
6.9. Der ANKÖ kann die Verfügbarkeit der Services oder bestimmter Bereiche oder Funktionen der Services einschränken, wenn dies im Hinblick auf Kapazitätsgrenzen, die Sicherheit oder Integrität der Infrastruktur und Server oder zur Durchführung von Wartungsmaßnahmen zweckdienlich ist. Der ANKÖ bemüht sich, solche Einschränkungen sobald als möglich wieder aufzuheben.
6.10. Die hinter den Schnittstellen stehenden Daten/Informationen werden nicht von ANKÖ bereitgestellt, sondern von anderen (dritten) Personen, auf die ANKÖ keinen Einfluss hat. Die hinter den Schnittstellen stehenden Daten/Informationen werden somit nicht von ANKÖ gepflegt, gewartet oder bereitgestellt; es erfolgt diesbezüglich auch kein Support. Hinsichtlich der Daten/Informationen kann auch keine Verfügbarkeit zugesagt werden, da es sich um Umstände außerhalb der Sphäre von ANKÖ handelt.
7. Laufzeit und Beendigung des Vertrages
7.1. Der Vertrag zwischen Kunde und dem ANKÖ wird auf unbestimmte Zeit eingegangen. Die vereinbarten Services werden ab Vertragsabschluss bereitgestellt, sofern im Vertrag nicht ein abweichendes Beginndatum vereinbart wurde. Manche Services (insbesondere hinsichtlich Schnittstellen) werden erst in gewissen zeitlichen Intervallen angeboten und kann eine entsprechende Nutzung erst nach einer gewissen Zeit nach dem Vertragsabschluss erfolgen; nähere Informationen
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dazu finden sich auf der Homepage.
7.2. Sofern in einem Vertrag mehrere Services vereinbart worden sind (z.B. LgU und Schulungen), können diese nur gemeinsam (und nicht einzeln) sowie nur gesamthaft (und nicht hinsichtlich einzelner Serviceteile bzw. Leistungsteile) gekündigt bzw. beendet werden. Sofern zwischen den Parteien mehrere Verträge über mehrere Services abgeschlossen worden sind (z.B. zuerst ein Vertrag über LgU und einige Monate später über die Schulung) können diese Verträge auch einzeln, jedoch jeweils nur gesamthaft (und nicht hinsichtlich einzelner Serviceteile bzw. Leistungsteile) gekündigt werden. Die Kündigung hat in allen Fällen schriftlich bzw. elektronisch (per E-Mail) zu erfolgen.
7.3. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres (= 31.12.) ordentlich gekündigt werden.
7.4. Die Zustimmungserklärung kann vom jeweiligen Unternehmen für die Zukunft schriftlich widerrufen werden. Ein solcher Widerruf gilt als ordentliche Kündigung des Vertrags durch das Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung der Kündigungsregel in Punkt 7.3.
7.5. Im Falle der ordentlichen Kündigung durch ein Unternehmen werden die Daten/Informationen des jeweiligen Unternehmens bis zum 31.12. des laufenden Jahres evident gehalten. Sofern das Unternehmen im Rahmen eines Widerrufs erklärt, dass dieser mit sofortiger Wirkung gelten soll, wird dies – soweit gesetzlich zulässig – längstens binnen 5 Werktagen (= Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Österreich) ab Eingang des Widerrufs beim ANKÖ umgesetzt. Dies entbindet das Unternehmen nicht von seiner Zahlungspflicht für das laufende Kalenderjahr.
7.6. Sowohl der Kunde als auch der ANKÖ können den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund für ANKÖ liegt insbesondere vor, wenn
7.6.1. der Kunde bzw. seine Nutzer:innen die Bestimmungen des Vertrages nicht einhalten und diese Verstöße trotz einer vorherigen Mahnung durch den ANKÖ nicht unverzüglich abstellt werden;
7.6.2. der Kunde hält seine Zahlungen trotz einer vorherigen Mahnung durch den ANKÖ unberechtigterweise gänzlich oder auch nur teilweise zurück;
7.6.3. der Kunde leistet den Anweisungen des ANKÖ bezüglich der korrekten Benutzung bzw. des Einstieges in die Services wird trotz einer vorherigen Mahnung nicht Folge; oder
7.6.4. das Unternehmen versucht, gefälschte Dokumente einzupflegen bzw. hochzuladen;
7.6.5. das Unternehmen einen Widerruf der Zustimmungserklärung mit sofortiger Wirkung erklärt.
7.7. Sofern ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt, behält sich der ANKÖ das Recht vor, die in Pkt. 5.11 genannten Maßnahmen mit den dort genannten Konsequenzen zu ergreifen. Der ANKÖ ist weiters berechtigt, die Daten/Informationen des jeweiligen Unternehmens (insbesondere die Eignungsnachweise) – soweit gesetzlich zulässig – aus der LgU zu entfernen, zu löschen und/oder für Zugriffe durch Kunden zu sperren.
7.8. Sofern der ANKÖ eine außerordentliche Kündigung wegen eines wichtigen Grundes ausspricht, der in der Sphäre des Kunden (bzw. der Nutzer:innen) liegt, ist der Kunde verpflichtet, alle offenen Entgelte, die im Falle einer ordentlichen Kündigung angefallen wären, zu bezahlen. Sofern der Kunde eine außerordentliche Kündigung wegen eines wichtigen Grundes ausspricht, der in der Sphäre des ANKÖ liegt, sind für den Zeitraum nach der außerordentlichen Kündigung keine Entgelte zu bezahlen, sofern vom Kunden keine Services mehr in Anspruch genommen werden.
8. Entgelt, Zahlungsbedingungen, Preisänderungen
8.1. Die Höhe der Entgelte wird zwischen Kunden und ANKÖ im Vertrag vereinbart. Eine aliquote Verrechnung dieser Beiträge im Rumpfjahr bei unterjährigem Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.
8.2. Für das Vertragsverhältnis gilt die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils aktuelle auf der Homepage veröffentlichte Preisliste.
8.3. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen zahlbar. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen von 10% per anno verrechnet.
8.4. Rechnungen werden ausschließlich per E-Mail an eine vom Kunden bekanntzugebende E-Mail-Adresse gesendet. Auf Wunsch und Bekanntgabe einer Post-Adresse sowie einer hierfür zuständigen Kontaktperson des Kunden, kann die Rechnung auch per Post zugestellt werden.
8.5. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer des ANKÖ lautet wie folgt: ATU51657407.
8.6. Bei Überweisungen aus dem (EU-) Ausland hat der Überweisende alle Spesen und Gebühren zur Gänze zu übernehmen. Durch Überweisungsspesen entstandene Differenzen werden nachverrechnet.
8.7. Der ANKÖ behält sich Preisänderungen und/oder Änderungen bezüglich der Zahlungsbedingungen vor.
8.8. Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit der Entgelte/Preise vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient ein von der Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex (VPI). Die Wertbeständigkeit kann von ANKÖ einmal jährlich jeweils
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mit Stichtag/Wirksamkeit per 1.1. („Stichtag“) angewendet werden und wird durch einen Vergleich des VPI-
Jahresdurchschnitts zwischen den beiden jeweils vorhergehenden Kalenderjahren geltend gemacht.
ANKÖ ist im Fall einer sich aufgrund der Wertbeständigkeit ergebenden Erhöhung der Entgelte/Preise berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht die gesamte Erhöhung (sondern etwa nur Teile davon) geltend zu machen. Beginnend mit 1.1.2024 kann ANKÖ die Wertbeständigkeit in den jeweiligen 3 Folgejahren ab dem jeweiligen Stichtag entsprechend geltend machen; eine rückwirkende Nachverrechnung erfolgt dabei nicht (siehe Beispiel unten). Die Geltendmachung wird dem Kunden im Zuge der Rechnungslegung mitgeteilt. Die näheren Details der Wertbeständigkeit werden zwischen ANKÖ und dem Kunden vereinbart.
Theoretisches Beispiel: Aufgrund des VPI könnte ANKÖ ab 1.1.2025 eine Erhöhung von 3% geltend machen, was aber nicht erfolgt; ab 1.1.2026 könnte ANKÖ eine zusätzliche Erhöhung von weiteren 2% geltend machen (z.B. Information über Erhöhung per 1.1.2026 mittels Rechnungslegung am 31.1.2026). ANKÖ könnte ab 1.1.2026 nicht nur 2%, sondern insgesamt eine Erhöhung von bis zu 5% geltend machen; die 3%-Erhöhung für den Zeitraum von 1.1.2025 bis 31.12.2025 könnten zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr nachträglich nachverrechnet werden und würden nur für den Zeitraum ab 1.1.2026 berücksichtigt werden. ANKÖ kann die Erhöhung von 3% längstens bis 2028 geltend machen.
9. Datenschutz
9.1. Der Kunde und der ANKÖ sind verpflichtet, die jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere die DSGVO und das DSG, in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuhalten.
9.2. Der ANKÖ stellt eine einmalige Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind und vom Auskunftsrecht erfasst sind, kostenlos zur Verfügung. Die Kosten für weitere Kopien dieser Daten sind in der aktuellen Preisliste festgehalten.
9.3. Sofern ANKÖ hinsichtlich der Services als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter gegenüber den Kunden agieren sollte, wird gemäß Art 28 DSGVO folgender Auftragsverarbeitungsvertrag („AVV“) abgeschlossen, wobei diesbezüglich die Begriffsdefinitionen der DSGVO gelten:
9.3.1. ANKÖ verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Kunden. Der Auftrag umfasst die gegenständlichen Services. Die Datenverarbeitung findet ausschließlich innerhalb des EWR statt.
9.3.2. Folgende Datenarten bzw. -kategorien sind Gegenstand der Verarbeitung: (i) personenbezogene Daten, (ii) besondere personenbezogene Daten, (iii) Unternehmensdaten bzw. Daten von Unternehmen. Durch
die Verarbeitung sind folgende Kategorien von Personen betroffen: (i) Nutzer:innen bzw. sonstige Mitarbeiter:innen/Kontaktpersonen des Kunden, (ii) externe Personen, die im Auftrag des Kunden die Services nutzen, (iii) alle Daten von Personen, die Teil eines Vergabeverfahrens sein können]. Die betroffenen Kategorien hängen davon ab, welche Daten der Kunde bereitstellen möchte. Der Kunde bestätigt mit Abschluss des Servicevertrags die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu den Datenarten, Datenkategorien und dem Kreis der Betroffenen.
9.3.3. ANKÖ verarbeitet personenbezogene Daten nur auf dokumentierte Weisung des Kunden – auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation – sofern ANKÖ nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem ANKÖ unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt ANKÖ dem Kunden diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. ANKÖ hat den Kunden unverzüglich zu informieren, wenn ANKÖ der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. ANKÖ ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung so lange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bei ANKÖ schriftlich bestätigt oder geändert wird.
9.3.4. ANKÖ gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
9.3.5. ANKÖ gestaltet in ihrem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. ANKÖ trifft dabei technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten vor Missbrauch und Verlust, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen. ANKÖ stellt die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art 32 DSGVO sicher. ANKÖ ergreift insbesondere folgende Maßnahmen: (i) Zutrittskontrolle (Empfang externer Personen durch ANKÖ; Schulungen und Sensibilisierungen von Personal von ANKÖ), (ii) Zugangskontrolle (Schlüsselregelung; Videoüberwachung; Alarmanlage), (iii) Zugriffskontrolle (differenziertes Berechtigungskonzept; Need-to-know-Prinzip; Protokollierung; Richtlinien), (iv) Trennungskontrolle (getrennte Entwicklungs-, Test- und Produktivsysteme; eigenständige Datenbanken je Umgebung), (v) Weitergabekontrolle (Einsatz von Verschlüsselung), (vi) Eingabekontrolle (erfasste Rollen bzw. Protokollierung; Schulungen) sowie (vii) Verfügbarkeitskontrolle und rasche Wiederherstellbarkeit (Backup; Notfallstromversorgung;
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Implementierung von Notfallplänen).
9.3.6. Die Parteien sind sich einig, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung unterliegen kann. Insoweit ist es ANKÖ gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. ANKÖ wird den Kunden hierüber auf Anfrage informieren und sicherstellen, dass das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten wird. ANKÖ hat die Sicherheit gemäß Art 28 Abs 3 lit c, Art 32 DSGVO, insbesondere in Verbindung mit Art 5 Abs 1 und Abs 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
9.3.7. ANKÖ darf im Zuge seiner Tätigkeit auf Grundlage des AVV Sub-Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO beauftragen. Vor Beauftragung eines neuen Sub-
Auftragsverarbeiters hat ANKÖ den Kunden hiervon rechtzeitig zu verständigen, sodass der Kunde die Möglichkeit wahrnehmen kann, dem schriftlich zu widersprechen. Sofern der Kunde nicht binnen 4 Wochen ab Verständigung widerspricht, gilt das als Einverständnis zum Einsatz des Sub-Auftragsverarbeiters. Sofern der neue Sub-Auftragsverarbeiter für die Leistungserbringung durch ANKÖ unbedingt erforderlich ist und der Kunde einen Widerspruch erhebt, können beide Vertragsteile das Service außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufkündigen. Der Sub-
Auftragsverarbeiter wird ausschließlich aufgrund des zwischen ihm und ANKÖ gemäß Art 28 Abs 4 DSGVO abzuschließenden Vereinbarung tätig. Dem Sub-
Auftragsverarbeiter sind im Wesentlichen dieselben datenschutzrechtlichen Verpflichtungen aufzuerlegen, welche für den Auftragsverarbeiter nach dem vorliegenden AVV gelten.
9.3.8. Soweit dies möglich ist, unterstützt ANKÖ, den Kunden bei der Erfüllung seiner Pflichten als Verantwortlichen bei Anträgen auf Wahrnehmung der Betroffenenrechte. Darüber hinaus unterstützt ANKÖ – soweit möglich – unter Berücksichtigung der ANKÖ zur Verfügung stehenden Informationen den Kunden bei der Einhaltung seiner Pflichten gemäß dem anwendbaren Datenschutzrecht, einschließlich Art. 32 bis 36 DSGVO. Bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten sind insbesondere allfällige vergaberechtlichen Beschränkungen zu berücksichtigen. ANKÖ ist berechtigt, für diese (Unterstützungs-)Leistungen ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen.
9.3.9. Nach Beendigung des Vertrags hat ANKÖ alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen auf dessen Kosten entweder zu löschen oder zurückzustellen, sofern nicht nach dem Unionsrecht
oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
9.3.10. Der Kunde hat das Recht Überprüfungen und Inspektionen – selbst oder durch einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Prüfer – im Beisein von Mitarbeiter:innen von ANKÖ (oder dessen Subauftragsverarbeiter) durchzuführen. Solche Inspektionen können zu den üblichen Geschäftszeiten, ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt werden. ANKÖ darf diese von der vorherigen Anmeldung mit angemessener Vorlaufzeit und von der Unterzeichnung einer gesonderten Verschwiegenheitserklärung abhängig machen. Desweitern kann es erforderlich sein, dass sich der Kunde der jeweiligen Hausordnung des jeweiligen Rechenzentrums unterwerfen muss. Sollte der durch den Kunden beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu ANKÖ (bzw. zu den jeweiligen Subauftragsverarbeitern) stehen, hat ANKÖ (bzw. die Subauftragsverarbeiter) das Recht, diesen abzulehnen und auf einen anderen Prüfer zu bestehen. Soweit nicht aus vom Kunden zu dokumentierenden, dringlichen Gründen anders angezeigt, dürfen solche Kontrollen/Inspektionen nicht häufiger als einmal alle 12 Monate stattfinden. ANKÖ ist berechtigt, für diesbezügliche (Unterstützungs-
)Leistungen ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen, welches auch allfällige Unterstützungsentgelte für Subdienstleister (wie z.B. den Kosten der Subauftragsverarbeiter) beinhaltet; diese Kosten sind vom Kunden zu tragen.
9.3.11. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Zusammenhang mit den Services erfolgt auf unbestimmte Zeit und ist an den Vertrag gekoppelt. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.3.12. Sofern behördlichen Ersuchen oder Anordnungen an ANKÖ oder deren Subauftragsverarbeiter übermittelt werden, mit denen auf personenbezogene Daten zugegriffen werden soll, wird ANKÖ den Kunden über solche Ersuchen oder Anordnungen binnen angemessener Frist in Kenntnis setzen, sofern das nicht gesetzlich oder aufgrund von richterlichen/behördlichen Anordnungen untersagt ist.
9.3.13. Allfällige Informationen über einen Datenschutzbeauftragten kann der Kunde der Homepage entnehmen.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1. Der Kunde erkennt an, dass Software (wie gegenständlich die LgU in Punkt 2.1. und die Schnittstellen in Punkt 2.2.) nie völlig frei von Mängeln, Fehlern, Sicherheitslücken und Bugs ist; vorbehaltlich der anderen Bestimmungen des Vertrags gibt der ANKÖ keine Gewährleistungen oder Zusicherung ab, dass das Service völlig frei von Mängeln, Fehlern und Bugs bzw. völlig sicher
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ist.
10.2. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass es möglich ist, dass die LgU in Punkt 2.1. und die Schnittstellen in Punkt 2.2. gelegentlich nicht verfügbar sind, um Wartungsarbeiten oder andere Entwicklungsaktivitäten zu ermöglichen. Der ANKÖ wird sich in angemessener Weise bemühen, die Einzelheiten einer Nichtverfügbarkeit auf der Homepage zu veröffentlichen und/oder dem Kunden im Voraus über die Nichtverfügbarkeit zu informieren. Eine solche geplante Nichtverfügbarkeit berechtigt den Kunden nicht zu Ansprüchen gegenüber dem ANKÖ, sofern diese nicht länger als jeweils 24 Stunden am Stück dauert. Hinsichtlich der hinter den Schnittstellen liegenden Daten/Informationen gilt Punkt 6.10.
10.3. Der ANKÖ leistet lediglich für die in den AGB und den auf der Homepage beschriebenen Funktionen des Services Gewähr; der Kunde ist verpflichtet, Mängel hinsichtlich aller Services unter sinngemäßer Anwendung der §§ 377ff UGB an den ANKÖ zu melden.
10.4. ANKÖ bemüht sich, Unternehmen und von Unternehmen bereitgestellte Eignungsnachweise (bzw. sonstige Daten/Informationen) so rasch wie möglich im Rahmen der LgU einzutragen bzw. bereitzustellen, kann in diesem Zusammenhang aber keine zeitlich verbindliche Gewährleistung hinsichtlich der Durchführung abgeben; nähere Details dazu finden sich in der Funktionsbeschreibung auf der Homepage. Ansprüche gegen den ANKÖ im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Eintragung eines Unternehmens bzw. einzelner Eignungsnachweise in die LgU sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
10.5. Hinsichtlich der Erbringung von Schulungsleistungen gemäß Punkt 2.3. schuldet ANKÖ lediglich ein Bemühen und keinen Erfolg. ANKÖ gewährleistet lediglich, dass die Schulung von ausreichend befähigten Personen durchgeführt wird.
10.6. Über die in diesen AGB gemachten Zusagen hinaus übernimmt der ANKÖ keine Gewährleistung für die Services und schließt diese – soweit gesetzlich zulässig – aus. Ausgeschlossen wird insbesondere auch die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG.
10.7. Die Haftung von ANKÖ für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden oder aufgrund von Produkthaftung unterliegt keiner Beschränkung.
10.8. Die Haftung von ANKÖ für grob fahrlässig verursachte Schäden ist auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt und beträgt für alle in einem Vertragsjahr aufgetretenen Schadensfälle maximal die Summe der in diesem Vertragsjahr vom Kunden an den ANKÖ tatsächlich bezahlten Entgelte.
10.9. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden,
für indirekte bzw. mittelbare und für immaterielle Schäden (u.a. bloße Vermögensschäden), für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse ist – außer im Fall des Vorsatzes – soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
10.10. Die Beweislast dafür, dass der ANKÖ grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, trägt der Kunde.
10.11. Die obigen Haftungsbestimmungen sind ausschließlich und gelten sowohl für vertragliche wie auch für außervertragliche Ansprüche. Der Kunde bzw. die Nutzer:innen verzichten daher auf alle weiteren Ansprüche und Rechte nach geltendem Recht für Vertragsverletzungen, Gewährleistungsverletzungen und in Bezug auf jegliche vorvertragliche Haftung von ANKÖ.
10.12. Der ANKÖ ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der Services und der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden bzw. die Nutzer:innen beruhen oder mit der Billigung des Kunden erfolgen.
10.13. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden in Zusammenhang mit den Services unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens aber nach 2 Wochen, an den ANKÖ schriftlich bzw. elektronisch (via E-Mail) zu melden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich Schäden – bei nicht unverzüglicher Meldung – typischerweise ausweiten und erhöhen.
10.14. Haftungsansprüche verjähren nach 6 Monaten binnen Kenntnis von Schaden und Schädiger.
10.15. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem ANKÖ vom Unternehmen übermittelten Eignungsnachweise haftet das Unternehmen und hält den ANKÖ schad- und klaglos.
11. Änderungen der AGB
11.1. Der ANKÖ behält sich das Recht vor, jederzeit aus gegebenem Anlass Änderungen in den AGB vorzunehmen. Dazu zählen insbesondere Anlässe wie Gesetzesänderungen, Änderungen von wesentlichen Umständen, um einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen oder zu wahren, um die AGB-Klauseln transparent zu gestalten oder Wahrung berechtigter Interessen einer Partei.
11.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sind auf der Homepage des ANKÖ abrufbar und werden die Kunden darüber gesondert benachrichtigt. Die Änderungen bzw. Ergänzungen gelten als angenommen und gelten diese für bestehende Verträge, wenn seitens des Kunden nicht innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Benachrichtigung schriftlich widersprochen wird; für den Widerspruch ist es ausreichend, dass dieser per E-Mail an office@ankoe.at erfolgt. Sofern ein Widerspruch durch den Kunden erfolgt, haben der Kunde und der ANKÖ jeweils ein Sonderkündigungsrecht, den bestehenden Vertrag mit Wirkung zu dem Tag, an dem die neuen AGB in Kraft treten
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würden, zu beenden. In diesem Fall sind alle Entgelte lediglich aliquot bis zum genannten Beendigungstag zu bezahlen bzw. von der ANKÖ zu refundieren.
11.3. Mündliche Auskünfte oder Zusagen von Mitarbeiter:innen von ANKÖ sind unverbindlich und schaffen keine Verpflichtung für den ANKÖ.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sollte eine Bestimmung des Vertrags bzw. der AGB unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag bzw. die AGB eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragsparteien gewollten Ergebnis wirtschaftlich am nächsten kommt.
12.2. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist auch durch E-
Mail erfüllt.
12.3. Die Vertragsparteien sind gegenseitig verpflichtet, Änderungen bei den Adress- und Kontaktdaten der jeweils anderen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, widrigenfalls schriftliche Mitteilungen/Erklärungen der jeweils anderen Vertragspartei als zugegangen gelten, wenn diese an die zuletzt bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse gesendet werden.
12.4. Der Kunde darf nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ANKÖ vertragliche Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, belasten, lizenzieren oder anderweitig mit ihnen handeln oder über sie verfügen, soweit dies nicht ausdrücklich im Vertrag oder den AGB für zulässig erklärt wird. Dies gilt auch ausdrücklich für Restrukturierungen (z.B. Spaltung, Verschmelzung, Einbringungen, etc.) oder sonstige Einzel-
bzw. Gesamtrechtsnachfolgen.
12.5. Der Kunde darf gegen Forderungen von dem ANKÖ mit eigenen Forderungen nur dann aufrechnen, wenn der ANKÖ die Forderungen des Kunden ausdrücklich schriftlich anerkannt hat oder diese Forderungen vor einem Gericht rechtskräftig festgestellt worden sind (Aufrechnungsverbot).
12.6. Die Anfechtung des Vertrags wegen laesio enormis, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Irrtum ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
12.7. Der Vertrag (inkl. AGB) stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Vertragsgegenstand; es bestehen keine (mündlichen) Nebenabreden. Vertragssprache ist Deutsch.
12.8. Es findet ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der nationalen und internationalen Kollisions-
und Verweisnormen und des UN-Kaufrechts, Anwendung. Verweisungen auf ausländisches Recht haben keine
Gültigkeit.
12.9. Für Rechtsstreitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bzw. den AGB ist ausschließlich das in Wien für Handelssachen sachlich zuständige Gericht zuständig. Ungeachtet dieser Gerichtsstandsvereinbarung behält sich der ANKÖ vor, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
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