Welche Nachweise können bei Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb Österreichs relevant sein?
Orientierung für Auftraggeber:innen anhand der ANKÖ-Checkliste für ausländische Unternehmen.
Überblick
Bei Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb Österreichs können Nachweise aus dem Sitzstaat des Unternehmens erforderlich sein. Die ANKÖ-Checkliste nennt dafür typische Unterlagen. Für einzelne Länder stehen zusätzlich zugeschnittene Checklisten zur Verfügung.
Befugnis
Als Nachweis der Befugnis kann ein Handelsregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis des Sitzstaates relevant sein. Wenn das Unternehmen ein reglementiertes Gewerbe nach der österreichischen Gewerbeordnung ausübt, kann außerdem eine Dienstleistungsanzeige gemäß § 373a GewO erforderlich sein.
Technische Leistungsfähigkeit
Wie bei österreichischen Unternehmen können Angaben zu aktuellen Arbeitskräften, Dokumente zur technischen Leistungsfähigkeit, Referenzen und Zertifikate relevant sein. Beispiele sind Anlagenverzeichnis, Geräte- und Maschinenausstattung, Fuhrpark, Unternehmensprofil, Leistungsangebot oder Qualifikationen.
Finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Angefordert werden können betriebswirtschaftliche Angaben, Versicherungsbestätigungen und Dokumente zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dazu zählen zum Beispiel Jahresabschluss, Bilanzauszug, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Gewinn- und Verlustrechnung, Bankerklärung über die allgemeine Bonität oder eine bestätigte Erklärung über den Gesamtumsatz.
Zuverlässigkeit
Typische Nachweise sind:
- Nachweis über die Bezahlung der Sozialbeiträge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates,
- Nachweis über die Bezahlung der Abgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates,
- Registerauskunft für Verbände oder gleichwertige Bescheinigung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde des Sitzstaates,
- Strafregisterbescheinigung der Geschäftsführer:innen, des Vorstands, der Prokurist:innen und weiterer relevanter Personen,
- Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass kein Insolvenz- oder gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mangels Vermögens abgewiesen wurde.
Praxis-Tipp
Formulieren Sie Nachforderungen bei ausländischen Unternehmen besonders konkret und geben Sie an, ob ein gleichwertiger Nachweis des Sitzstaates akzeptiert wird. Bei Unsicherheiten sollte die vergaberechtliche Bewertung intern geklärt werden.